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   VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16   

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VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16 (https://dejure.org/2021,43355)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2021 - 29 K 130.16 (https://dejure.org/2021,43355)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 29 K 130.16 (https://dejure.org/2021,43355)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 -, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67.14 -, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7, und Urteil vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 25; vorgehend: VG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2014 - 6 K 388/12 -, juris Rn. 59).

    Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 13 und vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61.03 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 = juris Rn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 K 2901/01 -, juris Rn. 29 ff., 36; VG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2018 - VG 6 K 660/15 -, juris, Rn. 26 f. m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29. Juni 2015 (a.a.O. Rn. 23) ausgeführt, dass mit den in § 5 Abs. 2 VermG angesprochenen "maßgeblichen tatsächlichen Umständen", die am Stichtag des 29. September 1990 noch vorgelegen haben müssen, jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG umschriebenen Verhältnisse gemeint sind: Es muss sich um Grundstücke oder Gebäude handeln, die mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden; ferner muss ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung fortbestehen.

  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 -, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67.14 -, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13).

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7, und Urteil vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 36 ff.).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wies die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2019 - VG 29 K 312.16 - ab.

    Hinsichtlich des Flurstücks 438 meint die Klägerin, die Kammer habe in ihrem Urteil vom 21. November 2019 - VG 29 K 312.16 - verkannt, dass mit der Bestellung des Erbbaurechtes für eine private Bildungseinrichtung der Opernbetrieb und damit der durch den Ausschlussgrund geschützte Zweck entfallen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 29 K 312.16, VG 29 K 313.16 und VG 29 K 131.16 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (8 Hefter und 1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Dazu hat die Kammer im Urteil vom 21. November 2019 (VG 29 K 312.16, juris) ausgeführt:.

  • BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01

    Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.).

    Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer - wenn auch nur beschränkten - Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 55. EL, Bd. 2, § 5 VermG, Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 17).

    Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, juris Rn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist.

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 -, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67.14 -, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13).

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.).

  • VG Dresden, 21.05.2014 - 6 K 388/12

    Rückübertragung eines Ritterguts als Unternehmensrestitution an die Berechtigten

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 25; vorgehend: VG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2014 - 6 K 388/12 -, juris Rn. 59).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Dabei ist als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88 -, BGHZ 110, 298 = juris Rn. 16 m.w.N., auf das im Beschluss vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4 = juris Rn. 11, verwiesen wird).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 C 31.98

    Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund;

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Auch die bestehende, im Falle einer (teilweisen) Wiederherstellung des Flurstücks .../15 vorliegende grundstücksübergreifende Bebauung steht der Restitution nicht entgegen, sondern wäre nach den Regeln des (Eigen-)Grenzüberbaus zu lösen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2 = juris Rn. 19).
  • BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 61.03

    Rückübertragungsanspruch; Ausschlussgrund; öffentliches Interesse an

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 13 und vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61.03 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 = juris Rn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 K 2901/01 -, juris Rn. 29 ff., 36; VG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2018 - VG 6 K 660/15 -, juris, Rn. 26 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Dabei ist als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88 -, BGHZ 110, 298 = juris Rn. 16 m.w.N., auf das im Beschluss vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4 = juris Rn. 11, verwiesen wird).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 8 B 40.09

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im

  • BVerwG, 22.10.2001 - 7 B 50.01

    Streit über die Rückübertragung eines Grundstücks, welches der Klägerin durch

  • BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
  • VG Potsdam, 19.12.2002 - 1 K 2901/01
  • VG Dresden, 09.05.2018 - 6 K 660/15
  • BVerwG, 16.07.1998 - 7 C 39.97

    Entschädigungsberechtigung; Feststellung der Berechtigung, (Teil-)Anfechtung und

  • BVerwG, 28.03.2001 - 8 C 4.00

    Verzicht auf sanierungsbedürftiges Wohngrundstück im Gegenzug für Baugenehmigung

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

  • BVerwG, 29.12.2010 - 8 B 31.10

    Erstbetroffener als Berechtigter; Restitutionspflicht und wirtschaftliche Lage;

  • BVerwG, 29.06.2005 - 3 B 101.04

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • BVerwG, 23.05.2000 - 8 B 31.00

    Restitutionshindernde Verfügung über das Eigentum; Ausschluß der Rückübertragung;

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Gegen Ziff. 3 des Tenors dieses Bescheides des BADV vom 31. März 2016 richtet sich die durch die Klägerin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen VG 29 K 130.16 rechtshängig ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte des hiesigen Verfahrens, den Inhalt der beigezogenen Streitakten VG 29 K 313.16, VG 29 K 130.16 und VG 29 K 131.16 nebst den dorthin übersandten Verwaltungsvorgängen, welche vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Grundlage der Entscheidung waren, Bezug genommen.

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Gegen den an die G... OHG i.L. gerichteten Bescheid wurde durch diese mit gleichem Begehren Klage zum Aktenzeichen VG 29 K 130.16 ... erhoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte des hiesigen Verfahrens, den Inhalt der beigezogenen Streitakten VG 29 K 130.16, VG 29 K 131.16 und VG 29 K 312.16 nebst den jeweils eingereichten Verwaltungsvorgängen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

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